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    X-POINT VISION GMBH - FULL SERVICE AGENTUR

Allgemeine Mietbedingungen – Vermietung – der Firma X-Point Vision GmbH

  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Ton- und Lichtanlagen, mobilen Bühnen, sowie Partyzelten und Zubehör, insbesondere von Geräten zur Musikwiedergabe des Vermieters und sind Bestandteil aller Mietverträge.

  2. Nicht berührt vor dem zu Grunde liegenden Mietvertrag sind der etwaige Transport und Auf- und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- und abbaut, handelt es sich um eine Kulanzleistung, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

  3. Vermietung und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
  4. Entgegenstehender Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.

  6. Der Mietvertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Überlassung des Mietgegenstandes. Änderungen und Abänderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  7. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

  8. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen etc., sowie deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Veranstalter/Mieter zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen.

  9. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung des Mietgegenstandes in seinem Geschäftslokal, auch wenn der Gegenstand an einem anderen Ort verbracht wird. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung des Gegenstandes durch den Vermieter statt.

  10. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er dieses Gerät durch ein funktionsgleiches anderes Gerät ersetzen.

  11. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Der Mieter kann gegen die Forderung des Vermieters nur aufrechnen oder ein Rückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

  12. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
  1. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, es sei denn es handelt sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei dem Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden können.

  2. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Mängel der Mietgeräte sowie das Auftreten von Leistungsstörungen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige, ist ein Anspruch auf Minderung ausgeschlossen.
  • Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.
  • Wird zwischen den Parteien für ein Open Air Konzert vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter folgende Rechte:
  • Er kann die Anlage abschalten und gegebenenfalls abbauen, wenn aufgrund von Witterungseinflüssen eine Gefahr für die Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
  • Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawalle oder Aufruhr die Anlage gefährden. In diesen Fällen ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen.
  • Die Mietsache ist nicht versichert. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietgegenstände auf eigene Kosten abzuschließen, wobei die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert abdecken muss.
  1. Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterungseinflüsse, Verschmutzung usw.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Auch das Risiko zufälliger Beschädigungen sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwerts den Wiederbeschaffungswert zzgl. Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon gestohlen werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
  2. Die vermieteten Gegenstände bleiben Eigentum des Vermieters.

  3. Der Veranstalter/Mieter hat die aufgeführten Geräte in einwandfreiem Zustand übernommen. Mängel sind schriftlich festzuhalten. Später vorgebrachte Einwände bezüglich bereits vorhandener Schäden werden nicht anerkannt.

  4. Werden die gemieteten Gegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, hat der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des anteiligen Mietentgelts zu zahlen.

  5. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert er die Annahme der Leistung des Vermieters, kann dieser Ersatz für entstandene Aufwendungen und geminderte Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung als Stornierungskosten fordern. Diese belaufen sich auf den vereinbarten Gesamtpreis für die Miete und ermäßigen sich wie folgt:
  • bis 30 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Gesamtpreises
  • bis 14 Tage vor Mietbeginn: 40 % des Gesamtpreises
  • bis 7 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Gesamtpreises
  • bis 2 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Gesamtpreises
  1. Der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die genannten Beträge.
  1. Für die Haftung des Vermieters für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die durch den Mietgebrauch entstehen können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar während oder im Anschluss an eine Veranstaltung entstehen.

  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Mieten von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen entstehen. Bei Auswahl des Mietobjekts beschränkt sich der Schadensersatz auf den Mietpreis. Weitere darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

  3. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – das für den Sitz der Firma X-Point Vision GmbH zuständige Amtsgericht/Landgericht.

  4. Rückgabe und Reinigung: Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Die Rückgabe hat in dem Zustand zu erfolgen, in dem die Gegenstände übernommen wurden. Eine angemessene Reinigung der Mietgegenstände obliegt dem Mieter. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe oder Reinigung behält sich der Vermieter vor, zusätzliche Reinigungsgebühren zu erheben.

  5. Haftungsausschluss für Folgeschäden: Der Vermieter haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden, die durch die Nutzung der gemieteten Gegenstände entstehen, es sei denn, diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters.

  6. Vertragsstrafe bei Nichterfüllung: Im Falle einer schuldhaften Nichterfüllung des Mietvertrags durch den Mieter behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu verlangen.

  7. Datenschutz: Der Vermieter verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Daten des Mieters vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen des Mietverhältnisses zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Mieters oder wenn dies gesetzlich erforderlich ist.

  8. Nutzungsberechtigung: Der Mieter ist allein berechtigt, die gemieteten Gegenstände zu nutzen. Eine Weitergabe oder Untervermietung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
  1. Wartung und Instandhaltung: Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände während der Mietzeit ordnungsgemäß zu warten und bei Bedarf instand zu halten. Sollten Reparaturen erforderlich sein, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.

  2. Versicherungspflicht: Der Mieter ist verpflichtet, eine ausreichende Versicherung für die gemieteten Gegenstände abzuschließen, um Schäden im Falle von Diebstahl, Beschädigung oder Verlust abzudecken. Der Vermieter kann den Abschluss einer Versicherung nachweisen verlangen.

  3. Kündigung des Mietvertrags: Eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Im Falle einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter aufgrund schwerwiegender Verstöße des Mieters gegen die Mietbedingungen behält sich der Vermieter das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

  4. Anwendbares Recht: Für diesen Mietvertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  5. Zahlungsverzug und Arbeitsstopp: Sollte der Mieter die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhalten, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Arbeiten zu stoppen oder abzubrechen, bis die ausstehenden Zahlungen vollständig beglichen sind. Etwaige Kosten für den Arbeitsstopp oder -abbruch gehen zu Lasten des Mieters.
  1. Schlussbestimmungen: Änderungen oder Ergänzungen dieser Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.