Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von
Ton- und Lichtanlagen, mobilen Bühnen, sowie Partyzelten und Zubehör,
insbesondere von Geräten zur Musikwiedergabe des Vermieters und sind
Bestandteil aller Mietverträge.
Nicht berührt vor dem zu Grunde liegenden Mietvertrag sind der
etwaige Transport und Auf- und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand
des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen
transportiert oder auf- und abbaut, handelt es sich um eine
Kulanzleistung, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine
Haftung übernimmt.
Vermietung und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen.
Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung des Vermieters.
Entgegenstehender Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen
rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu
ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Der Mietvertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des
Vermieters oder durch Überlassung des Mietgegenstandes. Änderungen und
Abänderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters
sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind
nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht
übernommen.
Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen,
GEMA-Anmeldungen etc., sowie deren Kosten liegen im
Verantwortungsbereich des Mieters. Hierfür entstehende Gebühren sind vom
Veranstalter/Mieter zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige
Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen.
Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung des
Mietgegenstandes in seinem Geschäftslokal, auch wenn der Gegenstand an
einem anderen Ort verbracht wird. Der Gefahrenübergang auf den Mieter
findet mit Aussonderung des Gegenstandes durch den Vermieter statt.
Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht
möglich ist, kann er dieses Gerät durch ein funktionsgleiches anderes
Gerät ersetzen.
Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung
vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder die
Hinterlegung einer Sicherheit nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen.
Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Der
Mieter kann gegen die Forderung des Vermieters nur aufrechnen oder ein
Rückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen.
Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintritts der
unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Vermieter berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
berechnen, es sei denn es handelt sich bei dem Mieter um einen
Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei dem
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
berechnet werden können.
Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Mängel der Mietgeräte sowie das
Auftreten von Leistungsstörungen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt
der Mieter schuldhaft die Anzeige, ist ein Anspruch auf Minderung
ausgeschlossen.
Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.
Wird zwischen den Parteien für ein Open Air Konzert vereinbart, dass
der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter
folgende Rechte:
Er kann die Anlage abschalten und gegebenenfalls abbauen, wenn
aufgrund von Witterungseinflüssen eine Gefahr für die Anlage oder für
die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawalle
oder Aufruhr die Anlage gefährden. In diesen Fällen ist der Mieter
nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend zu
machen.
Die Mietsache ist nicht versichert. Der Mieter ist verpflichtet,
alle üblichen Versicherungen für die Mietgegenstände auf eigene Kosten
abzuschließen, wobei die Versicherungsleistung den
Wiederbeschaffungswert abdecken muss.
Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl,
verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte
Stromversorgung, Witterungseinflüsse, Verschmutzung usw.) an der
Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch
ihn oder Dritte entstehen. Auch das Risiko zufälliger Beschädigungen
sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter. Im Falle eines
Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwerts den
Wiederbeschaffungswert zzgl. Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen,
unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die
Mietsache oder ein Teil davon gestohlen werden, ist der Mieter
verpflichtet, umgehend eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und den
Vermieter zu benachrichtigen.
Die vermieteten Gegenstände bleiben Eigentum des Vermieters.
Der Veranstalter/Mieter hat die aufgeführten Geräte in einwandfreiem
Zustand übernommen. Mängel sind schriftlich festzuhalten. Später
vorgebrachte Einwände bezüglich bereits vorhandener Schäden werden nicht
anerkannt.
Werden die gemieteten Gegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt
zurückgebracht, hat der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine
Nutzungsentschädigung in Höhe des anteiligen Mietentgelts zu zahlen.
Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert er die
Annahme der Leistung des Vermieters, kann dieser Ersatz für entstandene
Aufwendungen und geminderte Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung
als Stornierungskosten fordern. Diese belaufen sich auf den
vereinbarten Gesamtpreis für die Miete und ermäßigen sich wie folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Gesamtpreises
bis 14 Tage vor Mietbeginn: 40 % des Gesamtpreises
bis 7 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Gesamtpreises
bis 2 Tage vor Mietbeginn: 80 % des Gesamtpreises
Der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die genannten Beträge.
Für die Haftung des Vermieters für Sach-, Personen- oder
Vermögensschäden, die durch den Mietgebrauch entstehen können, besteht
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für
Personen- und Sachschäden, die unmittelbar während oder im Anschluss an
eine Veranstaltung entstehen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen
Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang
mit dem Mieten von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der
Freistellungsanspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter umfasst auch
die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen entstehen.
Bei Auswahl des Mietobjekts beschränkt sich der Schadensersatz auf den
Mietpreis. Weitere darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters sind
ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – das für den Sitz der Firma X-Point Vision GmbH zuständige Amtsgericht/Landgericht.
Rückgabe und Reinigung: Der Mieter verpflichtet
sich, die gemieteten Gegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt
zurückzugeben. Die Rückgabe hat in dem Zustand zu erfolgen, in dem die
Gegenstände übernommen wurden. Eine angemessene Reinigung der
Mietgegenstände obliegt dem Mieter. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe
oder Reinigung behält sich der Vermieter vor, zusätzliche
Reinigungsgebühren zu erheben.
Haftungsausschluss für Folgeschäden: Der Vermieter
haftet nicht für indirekte oder Folgeschäden, die durch die Nutzung der
gemieteten Gegenstände entstehen, es sei denn, diese beruhen auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters.
Vertragsstrafe bei Nichterfüllung: Im Falle einer
schuldhaften Nichterfüllung des Mietvertrags durch den Mieter behält
sich der Vermieter das Recht vor, eine Vertragsstrafe in angemessener
Höhe zu verlangen.
Datenschutz: Der Vermieter verpflichtet sich,
sämtliche personenbezogenen Daten des Mieters vertraulich zu behandeln
und nur im Rahmen des Mietverhältnisses zu verwenden. Eine Weitergabe an
Dritte erfolgt nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Mieters oder wenn
dies gesetzlich erforderlich ist.
Nutzungsberechtigung: Der Mieter ist allein
berechtigt, die gemieteten Gegenstände zu nutzen. Eine Weitergabe oder
Untervermietung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Vermieters.
Wartung und Instandhaltung: Der Mieter verpflichtet
sich, die gemieteten Gegenstände während der Mietzeit ordnungsgemäß zu
warten und bei Bedarf instand zu halten. Sollten Reparaturen
erforderlich sein, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu
informieren.
Versicherungspflicht: Der Mieter ist verpflichtet,
eine ausreichende Versicherung für die gemieteten Gegenstände
abzuschließen, um Schäden im Falle von Diebstahl, Beschädigung oder
Verlust abzudecken. Der Vermieter kann den Abschluss einer Versicherung
nachweisen verlangen.
Kündigung des Mietvertrags: Eine vorzeitige
Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter ist nur mit Zustimmung des
Vermieters möglich. Im Falle einer fristlosen Kündigung durch den
Vermieter aufgrund schwerwiegender Verstöße des Mieters gegen die
Mietbedingungen behält sich der Vermieter das Recht vor,
Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Anwendbares Recht: Für diesen Mietvertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Zahlungsverzug und Arbeitsstopp: Sollte der Mieter
die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhalten, behält sich der
Vermieter das Recht vor, die Arbeiten zu stoppen oder abzubrechen, bis
die ausstehenden Zahlungen vollständig beglichen sind. Etwaige Kosten
für den Arbeitsstopp oder -abbruch gehen zu Lasten des Mieters.
Schlussbestimmungen: Änderungen oder Ergänzungen
dieser Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne
Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am
nächsten kommt.
In der Welt von Werbung & Marketing ist es wichtig, die Kunst des Zuhörens zu meistern. Denn wahre Kreativität entsteht aus dem Verständnis der Bedürfnisse und Träume unserer Kunden.